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Die Landschaftsschutzverordnung ist im Frühjahr 2008 außer Kraft getreten. Die Veröffentlichung dient nur als Information!!!
Verordnung zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes "Osttaunus"
Vom 30. Aug. 2002
Auf Grund des § 16 Abs.2 in Verbindung mit § 17 Abs.1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 16. April 1996 (GVBI. I 8.145), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2002 (GVBI. I S. 364), wird - nachdem den nach § 29 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 (BGBI. 1,8. 1193), anerkannten Verbänden Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde - im Benehmen mit der oberen Behörde der Landesplanung verordnet:
§ 1 Lage und Abgrenzung
(1) Die Mittelgebirgslandschaft im Südosten des Taunus wird in den Grenzen, die sich aus der in Abs. 3 genannten Abgrenzungskarte ergeben, zum Landschaftsschutzgebiet "Osttaunus" erklärt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet umfasst Flächen im Hochtaunuskreis, im Main- Taunus-Kreis, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Wetteraukreis. Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von ca. 58.000 ha. Die örtliche Lage des Landschaftsschutzgebietes ergibt sich aus der als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50.000.
(3) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in der Abgrenzungskarte (Anlage 1) im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt, in der das Landschaftsschutzgebiet mit einer unterbrochenen weißen Linie umrandet ist. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Die Abgrenzungskarte wird bei
dem Regierungspräsidium Darmstadt, obere Naturschutzbehörde, Wilhelminenstraße1- 3, 64283 Darmstadt, archivmäßig verwahrt.
Weitere archivmäßig verwahrte Ausfertigungen dieser Karte befinden sich bei
dem Kreisausschuß des Landkreises Hochtaunuskreis, Taunusstraße 5, 61348 Bad Homburg vor der Höhe,
dem Kreisausschuß des Landkreises Main- Taunus-Kreis, Am Kreishaus 1- 5, 65179 Hofheim am Taunus,
dem Kreisausschuß des Landkreises Rheingau- Taunus-Kreis, Heimbacher Straße 7, 65307 Bad Schwalbach
und
dem Kreisausschuß des Landkreises Wetteraukreis, Europaplatz, 61169 Friedberg.
Die Karten können dort während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden.
(5) Die von den in den Karten dargestellten Grenzlinien abgedeckten Flächen sind nicht Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes. Sobald die Abgrenzung Straßen, Wegen oder Schienenwegen folgt, gehören diese nicht zum Landschaftsschutzgebiet.
(6) Das Landschaftsschutzgebiet ist an den Außengrenzen durch amtliche Schilder gekennzeichnet.
§ 2 Schutzzweck
(1) Zweck der Unterschutzstellung ist die nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der von landwirtschaftlicher Nutzung und einem vielgestaltigen und kleinräumigen Wechsel von Lebensräumen geprägten Kulturlandschaft einschließlich des zusammenhängenden großflächigen Waldgebietes wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und wegen der besonderen Bedeutung für die stille landschaftsgebundene Erholung und für den Schutz des Naturhaushalts;
die Sicherung des dichten Netzes der Fließgewässer sowie der Auen und Tallagen wegen der besonderen Bedeutung für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie für den Biotopverbund;
die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes durch den Schutz von Boden, Wasser, Klima und Luft;
die Sicherung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und
die Erhaltung als störungsfreier und frei zugänglicher Erlebnisraum für die stille naturbezogene Erholung;
die Erhaltung der naturnahen, artenreichen oder die Kulturlandschaft prägenden Lebensräume, insbesondere vielseitige Waldgesellschaften der naturnahen Laub- und Laubmischwälder, strukturreiche Waldränder, Streuobstwiesen, Hecken und Gebüsche, Magerrasen, Feuchtwiesen und extensiv genutztes Grünland, einschließlich der heimischen Tierwelt;
die Erhaltung und Förderung des zusammenhängenden, großflächigen Waldgebietes mit seinen vielseitigen Waldgesellschaften, die naturnahe Bestockung sowie die natürliche Dynamik des Waldes und damit seine Bedeutung ,für Boden- und. Klimaschutz sowie für den Arten- und Biotopschutz.
(2) Dem Schutzzweck dienen insbesondere in den jeweiligen Naturräumen:
Östlicher Hintertaunus
die Offenhaltung der Freiflächen. im Bereich der Bachtäler und der Waldwiesen sowie im Bereich der Rodungsinseln einschließlich der Erhaltung bzw. Entwicklung von Streuobstwiesen und Obstgehölzen im Randbereich der Ortslagen; die Erhaltung bzw. Wiederherstellung naturnaher Bachabschnitte bzw. Bachläufe mit Ufergehölzen und Hochstaudenfluren; die Sicherung bzw. Erhaltung der großen zusammenhängenden Waldgebiete;
Hoher Taunus
die Erhaltung der großen zusammenhängenden Waldgebiete mit teilweise ausgedehnten Blockschutthalden; die Erhaltung bzw. Wiederherstellung naturnaher Bachabschnitte bzw. Bachläufe; die Offenhaltung und Erhaltung der Wiesen bereiche in den Bachtälern; der Schutz des naturraumprägenden Höhenzuges vor Beeinträchtigung des Landschaftslbildes, insbesondere durch Einrichtungen mit Fernwirkungen. oder Zerschneidungswirkung;
Vortaunus und Main- Taunus-Vorland
die Erhaltung und Entwicklung einer strukturreichen, durch Streuobstwiesen und Feldgehölze geprägte Offenlandschaft einschließlich der Erhaltung und Entwicklung von Streuobstwiesen und Obstgehölzen zur Eingrünung der Ortslagen; die Offenhaltung und Erhaltung der Bachtäler wegen ihrer besonderen Bedeutung für Flora und Fauna und den klimatischen Ausgleich; die Erhaltung, Wiederherstellung und naturnahe Entwicklung der Bachabschnitte, der Bachlaufe, der Auenbereiche und des Feuchtgrünlandes; die Erhaltung der Freiflächen zwischen den Siedlungen sowie deren Entwicklung zu einem ökologisch vernetzten und erlebniswirksamen Freiflächensystem wegen der besonderen Bedeutung für die siedlungs- und ballungsraumnahe landschaftsgebundene Erholung, insbesondere im Rahmen der Umsetzung des Regionalparkkonzeptes; die Erhaltung und Entwicklung der Kalkmagerrasen; die Erhaltung und Entwicklung der Edellaubholz-Schluchtwälder sowie der naturnahen Waldgesellschaften.
(3) Das Schutzziel soll durch Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft sowie durch eine nachhaltige und ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden. Eingriffe sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflachen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, durch die die Leistungs-Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden können.
§ 3 Verbot
Das Zerstören der Pflanzendecke durch Oberbeweidung ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für Flächen, die durch ordnungsgemäße Beweidung beeinträchtigt werden, wie z.B. Tränkstellen, Flächen im Schatten von einzelnen Bäumen oder am Zaun entlang sowie für die. Tierhaltung auf Auslaufflächen und in Paddocks.
§ 4 Genehmigungstatbestände
(1) Im Landschaftsschutzgebiet sind folgende Maßnahmen und Handlungen nur mit Genehmigung zulässig, soweit sie nicht in § 5 dieser Verordnung ausgenommen sind:
1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBI. S. 274), herzustellen, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn die Maßnahme keiner Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften bedarf oder wenn eine Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften erteilt wird; 2. Grundstückseinfriedungen zu errichten oder zu ändern, sowie Gärten anzulegen oder zu erweitern; 3. Ver- und Entsorgungsanlagen sowie Leitungen und Anlagen der Telekommunikation zu errichten oder zu ändern; 4. Fischteiche anzulegen, umzugestalten oder wieder in Betrieb zu nehmen; 5. Quellen, fließende und stehende Gewässer einschließlich deren Ufer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen sowie Wasser über den Gemeingebrauch hinaus zu entnehmen; 6. die Entwässerung von Flächen oder Grundwasserentnahmen, durch die die Lebensbedingungen für Tiere oder Pflanzen nachhaltig beeinträchtigt werden können; 7. Verfüllungen, Aufschüttungen, Abgrabungen oder Sprengungen vorzunehmen oder Bodenbestandteile zu entnehmen; 8. Probebohrungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Grundwasser oder Bodenschätzen durchzuführen; 9. Streuobstbestände, Hecken oder Ufergehölze wesentlich zu beeinträchtigen oder zu roden; 10. mit Kraftfahrzeugen aller Art außerhalb der für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr zugelassenen Wege, Straßen oder Plätze zu fahren oder sie dort zu parken; 11. das Reiten und Radfahren abseits der Wege oder dafür besonders zugelassener Flächen, in Bereichen mit Entmischungsplänen auf gesperrten oder abseits der ausgewiesenen Wege oder Flächen; 12. die Anlage und Erweiterung von Auslaufflächen und Paddocks; 13. zu lagern, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten; 14. Klettergärten anzulegen; 15. Flugplätze, sowie Start- und Landeplätze für Luftfahrzeuge (einschließlich Flugmodelle) zu errichten oder zu betreiben oder Luftfahrzeuge (einschließlich Flugmodelle) starten oder landen zu lassen; 16. Veranstaltungen aller Art außerhalb der dafür zugelassenen Einrichtungen durchzuführen; 17. das Reiten und Radfahren abseits der Wege oder dafür besonders zugelassener Flächen, in Bereichen mit Entmischungsplänen auf gesperrten oder abseits der ausgewiesenen Wege oder Flächen; 18. Lärmen, das die Ruhe der Natur wesentlich beeinträchtigt; 19. das Anbringen und Aufstellen von Bild- und Schrifttafeln und Plakaten.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die geplante Maßnahme oder Handlung.
1. den Charakter des Gebietes verändert oder 2. das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt oder 3. dem Schutzzweck zuwiderläuft
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. die beabsichtigte Maßnahme oder Handlung keine der in § 4 Abs. 2 genannten Folgen erwarten lässt oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen vermieden werden können oder 2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Erteilung der Genehmigung erfordern.
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(5) Genehmigungen nach § 4 Abs.3 ersetzen nicht die nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen und Bewilligungen.
(6) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung gemäß § 4 Abs. 3 und für Verfügungen zur Durchsetzung dieser Verordnung ist die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde. Sind nach Satz 1 mehrere untere Naturschutzbehörden zuständig, so ist die untere Naturschutzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Schwerpunkt der Angelegenheit liegt; im Zweifel bestimmt die obere Naturschutzbehörde, welche von ihnen zuständig ist.
(7) Abweichend von Abs. 6 Satz 1 ist die obere Naturschutzbehörde zuständig, wenn für die Maßnahme oder Handlung im Sinne des § 4 Abs. 1 aufgrund anderer Rechtsvorschrift eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums gegeben ist, die wesentlich den gleichen Gegenstand betrifft.
(8) In den Fällen, in denen eine Maßnahme sowohl außerhalb als auch innerhalb des Landschaftsschutzgebietes verwirklicht werden soll, entscheidet die Naturschutzbehörde im Rahmen des landschaftsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, die auch gemäß § 4 Abs. 6 und 7 zuständig ist, auch über die Genehmigung des Eingriffs im Bereich außerhalb des Landschaftsschutzgebietes.
§ 5 Genehmigungsfreie Handlungen
(1) Keiner Genehmigung nach § 4 dieser Verordnung bedürfen:
1. die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung; 2. die Ausübung der Jagd und Fischerei; 3. landwirtschaftlich privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. .1 Nr. 1 Baugesetzbuch vom 27. August 1997 (BGBI. 15.2141), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2001 (BGBI. 15.3762) mit Ausnahme von Abgrabungen, Ausschachtungen, Ablagerungen sowie Aufschüttungen auf Ackerflächen mit einem Rauminhalt über 100 m30der einer Fläche über 200 m2 und Aufschüttungen auf sonstigen Flächen; 4. die Errichtung von landschaftsangepaßten Hochsitzen aus Holz bis 4 qm Grundfläche; 5. Baumaßnahmen innerhalb von Gebäuden, sowie gestalterische und bauliche Maßnahmen, einschließlich geringfügiger Erweiterungen an der Gebäudeaußenhülle soweit das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird, mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. 6. die Errichtung offener Weidezäune mit Holzpfosten oder gleichwertigem Recyclingmaterial sowie mobiler Zäune bis 1,50 m Höhe, forstlicher Kulturzäune und Gatter, soweit sie land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder jagdwirtschaftlichen Zwecken dienen sowie Einrichtungen zum Schutz von Trinkwasserversorgungsanlagen; 7. Maßnahmen zur Verkehrssicherung; 8. das vorübergehende Aufstellen von Personenunterkunfts- oder Gerätewagen und Hilfsgeräten, soweit sie betrieblichen Zwecken der Land- oder Forstwirtschaft, des Straßen- oder Bahnbaus, des Wasserbaues oder der Energie-. oder Wasserversorgung dienen und der Einsatz von Luftfahrzeugen im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft; 9. das Aufstellen oder Anbringen von Plakaten, Bild- und Schrifttafeln, die dem Straßenverkehr dienen; 10. das Fahren mit oder das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art zu land-, jagd-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Zwecken und der Anliegerverkehr. 11. Wander- und Radwandererveranstaltungen sowie Laufsportveranstaltungen auf Straßen und Wegen ohne die Errichtung von Versorgungsstellen; 12. Maßnahmen der Wasserbehörde, der Altlastenbehörde und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung oder deren Beauftragter im Rahmen der Wasseraufsicht; 13. Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen an Gewässern mit Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde; 14. der Neubau von Grundwassermeßstellen mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde; 15. die Durchführung von Vorhaben. die aufgrund erteilter rechtmäßiger Verwaltungsakte vor Inkrafttreten der Verordnung erlassen wurden; 16. die fachgerechte Nutzung, Unterhaltung und Pflege von rechtmäßig angelegten Gräben (ohne Sohlenvertiefung) und Dränagen; 17. das Anbringen von Hinweisschildern zur Vermarktung von Produkten aus land-, forst-, fischerei- und weinbauwirtschaftlicher Nutzung unter Beachtung des Landschaftsbildes sowie von Hinweistafeln der Zweckverbände Naturpark Rhein- Taunus und Naturpark Hochtaunus und von Schildern zur Markierung von Wanderwegen;
(2) Unberührt bleibt auch die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Wege, Straßen, Bahnanlagen und Gewässer sowie die Nutzung der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 3 Nr. 10 Hessisches Naturschutzgesetz handelt, wer im Landschaftsschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine in § 3 dieser Verordnung verbotene Handlung vornimmt, oder 2. ohne die erforderliche Genehmigung eine in § 4 dieser Verordnung genannte Handlung vornimmt, soweit diese Handlung nicht in § 5 dieser Verordnung von der Genehmigungspflicht ausgenommen oder durch Befreiung gemäß § 30b Hessisches Naturschutzgesetz zugelassen wurde.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 43 Abs. 4 Hessisches Naturschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
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Artikel IV
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.
Darmstadt, 30. August 2002
Regierungspräsidium Darmstadt
gez. Dieke
Regierungspräsident
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